Sicherheit & Nachweisführung
Die Fragen, die Kanzleien vor dem Einsatz stellen — mit konkreten Antworten.
Wo liegen die Belege?
- Dateien: Hetzner Object Storage, Rechenzentrum Falkenstein (Deutschland).
- Datenbank: Supabase, Region Frankfurt (Deutschland).
- Anwendung: Vercel, EU-Region.
Die Belege selbst werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren gespeichert.
Wie funktioniert die GoBD-Nachweiskette?
- Zu jeder hochgeladenen Datei wird beim Eingang eine SHA-256-Prüfsumme berechnet und gespeichert. Damit ist jederzeit nachweisbar, dass eine Datei seit dem Eingang unverändert ist.
- Jeder Vorgang — Anfrage, Upload, Erinnerung, Export — wird in einem unveränderlichen Prüfprotokoll mit Zeitstempel festgehalten.
- Dateien können nicht gelöscht werden. Das entspricht der Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO.
- Der ZIP-Export enthält alle Belege eines Zeitraums samt Index-Datei mit den Prüfsummen.
Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO)
- Der AV-Vertrag nach Art. 28 DSGVO ist direkt in der Anwendung einsehbar und akzeptierbar. Die Annahme wird mit Zeitstempel im Prüfprotokoll dokumentiert — Sie haben den Nachweis also ohne separaten Schriftverkehr.
AV-Vertrag ansehen →
Welche Dienstleister sind beteiligt?
- Hetzner Online GmbH (Deutschland) — Speicherung der Belege.
- Supabase Inc. — Datenbank, Region Frankfurt.
- Vercel Inc. — Anwendungs-Hosting, EU-Region.
- Brevo SAS (Frankreich) — Versand der E-Mails an Mandanten.
- Stripe — ausschließlich für die Zahlungsabwicklung des Abonnements. Belegdaten werden nicht an Stripe übermittelt.
Die vollständigen Angaben inklusive Rechtsgrundlagen und Zertifizierungen stehen in der Datenschutzerklärung.
Datenschutzerklärung →
Was sieht der Mandant?
- Der Mandant erhält einen persönlichen Upload-Link. Er legt kein Konto an, vergibt kein Passwort und installiert keine App.
- Der Link ist auf den jeweiligen Mandanten ausgestellt und zeitlich befristet. Ein Mandant sieht ausschließlich seinen eigenen Upload-Bereich — niemals Daten anderer Mandanten.
- Upload-Seiten sind von der Indexierung durch Suchmaschinen ausgeschlossen.
Wem gehören die Daten?
- Ihrer Kanzlei. Sie können den vollständigen Bestand jederzeit als ZIP-Archiv exportieren — ohne Aufpreis und ohne Kündigungsfrist. Die Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO liegt bei Ihrer Kanzlei; exportieren Sie den Bestand daher vollständig, bevor Sie kündigen.
Eine Frage, die hier nicht beantwortet wird? Schreiben Sie an hallo@steuerdokhub.de — Sie erhalten werktags innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.