Sicherheit & Nachweisführung

Die Fragen, die Kanzleien vor dem Einsatz stellen — mit konkreten Antworten.

Wo liegen die Belege?

  • Dateien: Hetzner Object Storage, Rechenzentrum Falkenstein (Deutschland).
  • Datenbank: Supabase, Region Frankfurt (Deutschland).
  • Anwendung: Vercel, EU-Region.

Die Belege selbst werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren gespeichert.

Wie funktioniert die GoBD-Nachweiskette?

  • Zu jeder hochgeladenen Datei wird beim Eingang eine SHA-256-Prüfsumme berechnet und gespeichert. Damit ist jederzeit nachweisbar, dass eine Datei seit dem Eingang unverändert ist.
  • Jeder Vorgang — Anfrage, Upload, Erinnerung, Export — wird in einem unveränderlichen Prüfprotokoll mit Zeitstempel festgehalten.
  • Dateien können nicht gelöscht werden. Das entspricht der Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO.
  • Der ZIP-Export enthält alle Belege eines Zeitraums samt Index-Datei mit den Prüfsummen.

Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO)

  • Der AV-Vertrag nach Art. 28 DSGVO ist direkt in der Anwendung einsehbar und akzeptierbar. Die Annahme wird mit Zeitstempel im Prüfprotokoll dokumentiert — Sie haben den Nachweis also ohne separaten Schriftverkehr.

AV-Vertrag ansehen

Welche Dienstleister sind beteiligt?

  • Hetzner Online GmbH (Deutschland) — Speicherung der Belege.
  • Supabase Inc. — Datenbank, Region Frankfurt.
  • Vercel Inc. — Anwendungs-Hosting, EU-Region.
  • Brevo SAS (Frankreich) — Versand der E-Mails an Mandanten.
  • Stripe — ausschließlich für die Zahlungsabwicklung des Abonnements. Belegdaten werden nicht an Stripe übermittelt.

Die vollständigen Angaben inklusive Rechtsgrundlagen und Zertifizierungen stehen in der Datenschutzerklärung.

Datenschutzerklärung

Was sieht der Mandant?

  • Der Mandant erhält einen persönlichen Upload-Link. Er legt kein Konto an, vergibt kein Passwort und installiert keine App.
  • Der Link ist auf den jeweiligen Mandanten ausgestellt und zeitlich befristet. Ein Mandant sieht ausschließlich seinen eigenen Upload-Bereich — niemals Daten anderer Mandanten.
  • Upload-Seiten sind von der Indexierung durch Suchmaschinen ausgeschlossen.

Wem gehören die Daten?

  • Ihrer Kanzlei. Sie können den vollständigen Bestand jederzeit als ZIP-Archiv exportieren — ohne Aufpreis und ohne Kündigungsfrist. Die Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO liegt bei Ihrer Kanzlei; exportieren Sie den Bestand daher vollständig, bevor Sie kündigen.

Eine Frage, die hier nicht beantwortet wird? Schreiben Sie an hallo@steuerdokhub.de — Sie erhalten werktags innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.